Sie sind hier: Home » Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet Aiglsbach ,,Süd-West“ durch Deckblatt Nr. 01
Der Gemeinderat Aiglsbach hat in der öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des vorhandenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet Aiglsbach „Süd-West'' durch Deckblatt Nr. 01 beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 963/1, 963/2, 963/3, 963/4, 963/5, 963/6, 963/7, 963/8, 963/1, 963/9, 963/10, 963/11, 963/12, 966 (TF), 984 (TF), Gemarkung Aiglsbach und befindet sich in südwestlicher Ortsrandlage von Aiglsbach und schließt im Norden direkt an das bestehende Gewerbegebiet Aiglsbach-West an.
Wesentliches Ziel der Änderung des Bauleitplans ist es, eine bessere Nutzbarkeit der Gewerbegrundstücke durch mehr überbaubare Fläche herbeizuführen. Weiter werden Verbesserungen mit Hinblick auf das vorherschende starke Gefälle des Geländes vorgenommen.
Folgende Änderungen werden im Deckblatt Nr. 01 eingearbeitet:
Die Änderung des Bauleitplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB wird abgesehen.
Den Entwurf des Bauleitplans samt Entwurf der Begründung jeweils in der Fassung vom 25.03.2025 werden in der Zeit vom
14. April 2025 bis einschließlich 16. Mai 2025
auf der Internetseite der Gemeinde Aiglsbach veröffentlicht.
Zusätzlich der Veröffentlichung im Internet, liegen die Planungsunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, 84048 Mainburg (Zimmer 106), während der allgemeinen Dienststunden (Mo.–Do.: 08.00 Uhr–12.30 Uhr, Do.: 13.30 Uhr–17.00 Uhr und Fr.: 08.00 Uhr –12.00 Uhr) sowie nach Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden per E-Mail an magdalena.neuhauser@vg-mainburg.de. Bei Bedarf können sie auch schriftlich und während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne nach § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
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