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Gemeinde
Aiglsbach

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet Aiglsbach „Süd-West“, Deckblatt Nr. 01

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet Aiglsbach „Süd-West“, Deckblatt Nr. 01

Die Gemeinde Aiglsbach hat mit Beschluss vom 27.05.2025 den Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet Aiglsbach ,,Süd-West'', Deckblatt Nr. 01 als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet Aiglsbach ,,Süd-West'', Deckblatt Nr. 01 vom 27.05.2025 in Kraft, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, Zimmer 106, 84048 Mainburg, während der allgemeinen Dienststunden (Mo.-Do. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind in der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, Zimmer 106, 84048 Mainburg während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach: 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Gemeinde Aiglsbach, geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

>> Bekanntmachung
>> Bebauungs- und Grünordnungsplan
>> Begründung
>> Schalltechnische Untersuchung

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